1. Angebote und Kostenvoranschläge von WITstor sind grundsätzlichunverbindlich und enthalten lediglich eine Aufforderung an den Kunden, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.
2. Ein Vertrag kommt – unter Geltung der nachfolgenden Geschäftsbedingungen – erst mit der beiderseitigen Unterzeichnung eines Vertragsdokumentes oder durch die schriftliche Auftragsbestätigung von WITstor zustande.
3. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch WITstor.
1. Liefer- und Leistungszeitangaben sind nur verbindlich, sofern sie von WITstor schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde WITstor alle zur Ausführung der Lieferungen und Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß entrichtet und seine Vertrags- und Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt hat. Alle Vereinbarungen über Liefertermine stehen im Übrigen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von WITstor. Die Leistungserbringung von WITstor steht außerdem unter dem Vorbehalt, dass notwendige Ersatzteile oder -geräte allgemein erhältlich und bei Herstellern vorrätig sind.
2. Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn WITstor an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare und/oder außergewöhnliche Ereignisse gehindert wird, die außerhalb des Einflussbereiches von WITstor liegen und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern. WITstor wird dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Ist das Ende des betreffenden Ereignisses nicht abzusehen oder dauert es länger alszwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
1. Soweit für die Erbringung der Leistungen Einsätze vor Ort erforderlich sind, wird der Kunde WITstor die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen einräumen. Der Kunde wird WITstor während der Vorbereitung und der Durchführung der Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren. Darüber hinaus gewährleistet der Kunde die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
2. Der Kunde ist für angemessene Rahmenbedingungen und die ordnungsgemäße Nutzung der in den Vertrag einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich. Vor Arbeiten an seinen Geräten und/oder Programmen wird der Kunde alle Programme und Daten selbständig sichern und auf externen Datenträgern speichern.
3. Der Kunde wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor Ort erforderlichen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen etc.) auf seine Kosten zur Verfügung stellen.
1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses allgemein gültigen Vergütungssätze von WITstor.
2. Sollten sich aufgrund neuer Gesetze oder Verordnungen bestehende Regelungen ändern, durch die WITstor verpflichtet wird, vom Kunden gekaufte Hardware- und Software- Produkte zu sammeln und zu entsorgen, werden diese Kosten dem Kunden zu den jeweils gültigen Entsorgungssätzen in Rechnung gestellt.
3. WITstor behält sich bei Dauerschuldverhältnissen vor, bei Steigerung der eigenen Kosten die vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zwei Monaten entsprechend zu erhöhen. Sofern die Preiserhöhung 10% des ursprünglichen Preises übersteigt, ist der Kunde berechtigt, denVertrag zum Ablauf des nächsten Kalendermonats nach Mitteilung der Erhöhung zu kündigen.
4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
5. Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.
6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist WITstor berechtigt, dem Kunden für die Dauer des Verzuges pauschal Zinsen in Höhe vonzwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7. WITstor kann die Erbringung von Lieferungen und Leistungen verweigern, wenn nach Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar wird, insbesondere dadurch, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Gegenleistung bewirkt, Vorauszahlung oder Sicherheit leistet. Sind die Gegenleistung, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auchnach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann WITstor von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt WITstor unbenommen.
1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden entstandener bzw. entstehender Forderungen bleiben alle gelieferten Erzeugnisse imEigentum von WITstor (nachfolgend zusammen „Vorbehaltsware“). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der WITstor zustehenden Saldoforderung.
2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, solange sie im Vorbehaltseigentum von WITstor steht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – kann WITstor unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsware nach Nachfristsetzung und anschließendem Rücktritt zurücknehmen und sie zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Kunden anderweitig verwerten. Soweit die Vorbehaltsware nicht mehr im Besitz des Kunden ist, tritt der Kunde schon jetzt seine Herausgabeansprüche gegen Dritte an WITstor ab.
3. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Verbindung und Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Das gilt jedoch nur, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber WITstor fristgerecht nachkommt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheitzu übereignen oder sonstige das Eigentum von WITstor gefährdende Verfügungen zu treffen.
4. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so tritt er bereits im Voraus sämtliche Ansprüche und Forderungen aus der Weiterveräußerung, bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungenvon WITstor, zur Sicherung an WITstor ab. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, WITstor nicht gehörenden Waren verbunden oder verarbeitet und – auch zu einem Gesamtpreis – abgegeben, erstreckt sich die Abtretung an WITstor nur auf den Teil der Forderung, der dem zwischen WITstor und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. WITstor nimmt diese Abtretungen an. DerKunde ist widerruflich ermächtigt, die an WITstor abgetretenen Forderungen treuhänderisch für WITstor im eigenen Namen einzuziehen. WITstor kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Kunde mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber WITstor in Verzug ist.
5. Eine Verbindung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch denKunden erfolgt stets für WITstor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet, erwirbt WITstor das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.
6. Auf Verlangen von WITstor hat der Kunde die Abtretung den Vertragspartnern der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und WITstor alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zukommen zu lassen. WITstor ist ebenfalls berechtigt, die Abtretung gegenüber diesen offen zu legen.
7. Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte von WITstor durch Dritte, insbesondere bei Zugriffen auf die Vorbehaltsware, hat der Kunde den Dritten auf die Rechte von WITstor hinzuweisen und WITstor unverzüglich zu informieren. Kosten und Schäden durch die Verletzung dieser Pflicht trägt derKunde.
1. WITstor gewährleistet, dass Liefergegenstände und Leistungen bei Gefahrübergang die vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit aufweisen.
2. Öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbeaussagen des Herstellers zählen nicht zur vereinbarten Beschaffenheit.
3. WITstor weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu gewährleisten und Mängel in Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen.
4. Soweit die Parteien im Einzelfall eine über die Beschaffenheitsvereinbarung nach Ziffer 7.1 hinausgehende Einstandspflicht(Garantie) vereinbaren wollen, hat dies ausdrücklich schriftlich zu erfolgen.
1. Gewährleistungsrechte des Kunden im Hinblick auf Liefergegenstände setzen voraus, dass der Kunde den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und WITstor Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe schriftlich unter Beschreibung des Mangels mitteilt; verborgene Mängel müssen WITstorunverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
2. Bei jeder Mängelrüge steht WITstor das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Kunde WITstor notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. WITstor kann von dem Kunden auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an WITstor auf Kosten von WITstor zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, ist er WITstor zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen – z. B. Fahrt- und Monteurkosten oder Versandkosten – verpflichtet.
3. Soweit der Liefer- und Leistungsgegenstand mit einem gewährleistungspflichtigen Mangel behaftet ist, wird WITstor den Mangel kostenlos beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (nachfolgend zusammen „Nacherfüllung“). Von WITstor ersetzte Teile sind vom Kunden an WITstor zurückzugewähren. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt WITstor, sofern der vom Kunden beanstandete Mangel von WITstor anerkannt wird und kein Fall von Ziffer 8.2 Satz 4 vorliegt.
4. Das Wahlrecht, ob der Mangel durch kostenlose Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, liegt bei WITstor, sofern nicht dem Kunden nur eine bestimmte Art der Nacherfüllung zumutbar ist.
5. WITstor übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Inbetriebnahme oder Behandlung, fehlerhafter Reparatur- oder Nachbesserungsversuche des Kunden oder Dritter, natürlicher Abnutzung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, sofern die Schädennicht von WITstor zu vertreten sind.
6. Erfolgt innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist keine Nacherfüllung bzw. schlägt diese fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder hat WITstor sie nach § 439 Abs. 3 BGB(bzw. § 635 Abs. 3 BGB) verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den vereinbarten Preis herabsetzen oder unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe von Ziffer 9 (oder ggf. Ersatz seiner Aufwendungen gemäß den Bestimmungen des § 284 BGB) verlangen; bei Werkverträgen ist der Kunde unter den weiteren Voraussetzungen des § 637 BGB ferner zur Selbstvornahme berechtigt (nachfolgend zusammen „Sekundärrechte“). Ein Rücktritt oder ein Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung kommt nur in Betracht, sofern der Kunde im Fall einer Teilleistung an dieser kein Interesse hat oder im Fall der Schlechtleistung die Pflichtverletzung erheblich ist.
7. Macht der Kunde von seinen Sekundärrechten keinen Gebrauch und verlangt er weiterhin Nacherfüllung gemäß Ziffer 8.3, ist er verpflichtet, WITstor jeweils erneut eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, während derer er die Sekundärrechte nicht geltend machen darf. Nach Ablauf der Frist oder falls die Nacherfüllung (erneut) fehlschlägt, dem Kunden unzumutbar oder von WITstor gemäß § 439 Abs. 3 BGB (bzw. § 635 Abs. 3 BGB) verweigert wird, stehen dem Kunden die Sekundärrechte wieder uneingeschränkt zu. Der Kunde ist berechtigt, beliebig häufigFristen zur Nacherfüllung zu setzen.
8. Der Kunde wird die Fristen zur Nacherfüllung gemäß Ziffer8.6 und 8.7 WITstor jeweils schriftlich mitteilen.
1. WITstor haftet für entstandenen Schaden insoweit, als (a) ihr oder ihren gesetzlichen Vertretern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, (b) der Schaden auf das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder die sonstige Nichterfüllung einer gewährten Garantie zurückgeht, soweit der beschriebene Garantiefall eingetreten ist und der Kunde durch die Garantie gerade vor dem eingetretenen Schaden geschützt werden sollte, (c) es sich um schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, oder (d) um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, oder (e) um Ansprüche aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicherHaftungsvorschriften handelt.
2. Darüber hinaus haftet WITstor nur für solche Schäden, die aus einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) durch WITstor resultieren, und zwar beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. In diesen Fällen ist die Haftung auf € 250.000,– pro Schadensfall begrenzt. Im Falle mehrerer Schäden im Rahmen derselben Vertragsbeziehung(z. B. Rahmenliefervertrag) ist die Haftung auf eine maximale Höhe von insgesamt € 1 Million pro Vertragsjahr begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
3. Diese Haftungsregelung ist abschließend. Sie gilt im Hinblick auf alle Schadensersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche.
4. WITstor übernimmt keine Haftung für Schäden und Nachteile, die daraus entstehen, dass eine EDV-Anlage oder ein Teil davon zu Reparatur- oder Wartungszwecken während der produktiven Zeit des Kunden ausgeschaltet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden muss. Der Kunde kann allerdings auf eigene Verantwortung ausdrücklich verlangen, dass WITstor geschuldete Reparatur- oder Wartungsarbeiten zu bestimmten Zeiten nicht vornimmt.
1. Der Kunde ist nur berechtigt, die ihm zur Durchführung des Vertrages überlassenen Programme, Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu verwenden. Sämtliche Urheberrechte, Nutzungsrechte und sonstige Schutzrechte verbleiben bei WITstor. Eine über den notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
1. WITstor ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich unter Darlegung wichtiger Gründe widerspricht.
2. Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von WITstor. Insbesondere gehen durch die Weitergabe der von einem Servicevertrag erfassten Geräte an Dritte nicht die für diese Geräte vereinbarten Ansprüche auf die Erbringung der Serviceleistungen auf den Dritten über, es seidenn, WITstor stimmt einem solchen Rechtsübergang ausdrücklich und schriftlich zu.
3. Erfüllungsort für beide Seiten sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Hannover. WITstor bleibt jedoch berechtigt, den Kunden auch vor einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
5. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungenund dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
6. Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Vereinbarung werden die Vertragspartner diejenige wirksame Regelung treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
Teil II: Zusätzliche Bedingungen für die Lieferung von Hard- und Software und Implementierung
1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter Liefergegenstände und für die mit ihnen vom Kunden beabsichtigten Ergebnisse sowie für das Zusammenwirken einzelner Komponenten allein beim Kunden. Sollte WITstor im Auftrag des Kunden Software oder/und Menüs(Images), die der Kunde von dem Hersteller der Software oder/und der Menüs lizenziert bekommen hat, auf die Hardware aufspielen, so garantiert der Kunde WITstor, dass er die Lizenzen zumindest in der Anzahl erworben hat, mit der er WITstor zur Installation beauftragt hat. Weiterhin garantiert er, dass er entsprechend den Lizenzbestimmungen berechtigt ist, WITstor mit einer solchen Dienstleistung zu beauftragen. Der Kunde stellt WITstor von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollständig frei, die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung geltend gemacht werden. Sofern der Kunde WITstor im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung Software zur Verfügung stellt, gewährleistet der Kunde, dass er berechtigt ist, WITstor die Nutzungeinzuräumen. Der Kunde stellt WITstor von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollständig frei, die im Zusammenhang mit dieser Nutzung geltend gemacht werden.
2. WITstor behält sich vor, bei Abkündigung von Produkten durch den Hersteller anstelle der bestellten Liefergegenstände Nachfolgemodelle zu liefern, sofern diese hinsichtlich der Funktionalität und Qualität vergleichbar sind und die vom Kunden geforderten Spezifikationen erfüllen. WITstor wird in einem solchen Fall dem Kunden den Preis für das Nachfolgemodell rechtzeitig bekannt geben. Kommt keine Einigung zustande, wird WITstordem Kunden einen geeigneten alternativen Liefergegenstand anbieten.
3. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand auf angemessenem Versandweg in der üblichen Verpackung. Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Kunden selbst auf diesen über. Verzögert sich eine Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4. WITstor behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen vor, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
5. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind die Liefergegenstände nur zur Nutzung in dem sich aus der Lieferanschrift ergebenden Empfängerland bestimmt.
1. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist WITstor berechtigt, die Geräte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern. WITstorist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Kunden gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht.
1. Die von WITstor zu erbringenden Wartungs- und Pflegeleistungen (nachfolgend „Serviceleistungen“) beziehen sich ausschließlich auf die entweder im Vertrag oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien hinsichtlichHersteller, Typ sowie Serien- und Gerätenummer näher spezifizierten Geräte oder Systemkonfigurationen.
2. WITstor erbringt die Serviceleistungen telefonisch oder vor Ort beim Kunden. Die Auswahl zwischen diesen Arten der Leistungserbringung liegt im Ermessen von WITstor, es sei denn, imVertrag ist ausdrücklich eine bestimmte Art der Leistungserbringung vereinbart. Nach Absprache mit dem Kunden kann auch eine Fernwartungslösung implementiert werden. Für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Fernwartungsleitungen außerhalb ihres Geschäftsbetriebs übernimmt WITstor keine Verantwortung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3. WITstor nutzt zur Leistungserbringung eigene und fremde Wissensdatenbanken, diverse Hersteller-Hotlines sowie öffentliche Dienste, wie zum Beispiel das Internet und entsprechende Leistungsanbieter. WITstor übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit oder den Inhalt solcher Fremdleistungen. Verzögerungen oder Schlechtleistungen, die auf fremde Datenbanken, Hotlines oder Informationsdienste zurückzuführen sind, begründen keine Ansprüche gegen WITstor.
4. Sollten im Rahmen der vereinbarten Leistungen bislang unbekannte Probleme oder Serienfehler auftreten, wird WITstor einen Fehlerbericht erstellen und diesen an den entsprechenden Herstellersupport weiterleiten, um eine Behebung des Problems zu erreichen. In einem solchen Fall wird WITstor versuchen, eine Übergangslösung zu schaffen, welche die Umgehung des Problems erlaubt, oder nach Absprache mit dem Kunden eine Alternativ- oder Zwischenlösung suchen, welche die Bedürfnisse des Kunden in annähernd gleicher Weise abdeckt. Gleiches gilt, wenn trotz Einsatz größtmöglicher Sorgfalt und Fachkenntnis unlösbare Probleme auftreten oder ein Auftrag nicht in objektiv angemessener Qualität erbracht werden kann. Eine Haftung oder weitergehende Gewährleistung wird von WITstor insoweit nicht übernommen. Insbesondere gelten in diesen Fällen gegebenenfalls vereinbarte Servicelevelzeiten nicht.
5. Ist eine bestimmte Erfolgsquote vereinbart, wird diese von WITstor auf Wunsch des Kunden vorbehaltlich einer anderslautenden Absprache anhand aller betroffenen und erbrachten Serviceleistungen – mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz geschilderten Situationen – nach Abschluss eines Kalendermonats ermittelt, wobei allerdings der jeweils erste Monat nach Vertragsbeginn sowie – bei Einbeziehung neuer Hard- oder Software – der erste Monat nach Installation außer Betracht bleiben.
6. Änderungen des Aufstellungsortes der betroffenen Geräte oder Systeme sind WITstor rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Plant der Kunde Änderungen oder Erweiterungen der von einem Servicevertrag erfassten Hard- oder Software oder ihrer Zusammensetzung, wird er WITstor unverzüglich von diesen Planungen unterrichten. Soweit die Änderungen oder Erweiterungen WITstor ihre Leistungserbringung erschweren oder unmöglich machen, ist WITstor nicht länger zur Erbringung ihrer Serviceleistungen verpflichtet. In diesen Fällen wird WITstor im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten ein Angebot für die Wartung des veränderten oder erweiterten Teil- oder Gesamtsystems unterbreiten. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung im Hinblick auf die Wartung des veränderten oder erweiterten Systems zustande, hat dies auf die vom Kunden zu zahlenden Servicegebühren keinen Einfluss.
7. WITstor erhält vom Kunden auf Wunsch eine aktuelle Liste der autorisierten Ansprechpartner.
1. Serviceleistungen erbringt WITstor grundsätzlich montags bis Donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und Freitags von 08:00 – 15:00 mit Ausnahme von Feiertagen (nachfolgend „Servicebereitschaftszeit“). Weitergehende Servicebereitschaftszeiten können schriftlich gegen gesonderte Vergütung entweder allgemein oder für Einzelfälle vereinbart werden.
2. Von WITstor gegebenenfalls zugesagte Servicelevelzeiten (z. B. Reaktionszeiten) gelten nur im Rahmen der vereinbarten Servicebereitschaftszeiten. Wird eine Kundenanforderung außerhalb der vereinbarten Servicebereitschaftszeiten entgegengenommen, wird sie im Hinblick auf von WITstor einzuhaltende Servicelevelzeiten so behandelt, als wäre sie zu Beginn der nachfolgenden Servicebereitschaftszeit eingegangen. Liegt dasEnde der Servicelevelzeit außerhalb der Servicebereitschaftszeit, wird die Servicelevelzeit unterbrochen und läuft mit Beginn der nächsten Servicebereitschaftszeit weiter, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
3. Kann WITstor die geschuldeten Leistungen innerhalb der vereinbarten Servicelevelzeiten trotz aller Bemühungen nicht erbringen, ist WITstor berechtigt, innerhalb der vereinbarten Servicelevelzeit nach eigenem Ermessen anstelle der geschuldeten Leistungen für eine Übergangsphase eine vergleichbare Zwischenlösung zu erbringen, z. B. ein vergleichbares Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen.
4. Verlangt der Kunde Serviceleistungen über die vereinbarten Serviceleistungen oder -termine hinaus, wird WITstor sich im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten bemühen, diese zusätzlichen Serviceleistungen zu erbringen. Zusätzliche Serviceleistungen sind nach den allgemein gültigen Vergütungssätzen von WITstor zu vergüten, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarte Servicelevelzeiten gelten für zusätzliche Serviceleistungen nicht.
5. Für das Einspielen von neuer Software im Serviceumfeld müssen grundsätzlich gesonderte Termine mit WITstor vereinbart werden.